DSVGO - Verteiler ist unter BCC zu verstecken...
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Hintergrund ist ein Herr aus Merseburg, der Personen aus dem öffentlichen Leben beschimpft, verunglipft oder sich gar beschwert.
Im offenen Verteiler ( Cc) seien teilweise mehr als 1600 Adressen zu verzeichnen gewesen; dieser Herr beruft sich auf ide Meinungsfreiheit - hat jedoch das Bußgeld der ersten Datenschutzverletzung gezahlt und macht wie gehabt weiter.....
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung findet nach Artikel 2 keine Anwendung bei der Datenverarbeitung "durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten".
So ist im privaten Umfeld durchaus ein offener E-Mail-Verteiler erlaubt.
Für jegliche Kommunikation außerhalb dieses Bereichs gilt die Ausnahme jedoch nicht.
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Siehe hiezu:
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